
Was Du als Gartenfreund wissen solltest
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Darf ich mit dem Auto auf den Vereinswegen fahren?Ja, aber nur mit vorheriger Genehmigung durch den Obmann. Unsere Vereinswege sind unbefestigt und bestehen aus natürlichem Boden. Besonders bei feuchter Witterung kann der Untergrund stark nachgeben – schon einzelne Fahrten hinterlassen tiefe Spurrinnen, die später nur aufwendig repariert werden können. Deshalb gilt: Bitte immer vorab beim Obmann anfragen, ob eine Befahrung aktuell möglich ist. Es muss ein fester Zeitrahmen vereinbart werden, damit das Tor geöffnet und wieder verschlossen werden kann Ohne ausdrückliche Erlaubnis darf nicht befahren werden. Bitte beachte auch: Der Fuß- und Radverkehr auf den Wegen hat immer Vorrang – das gilt besonders für Kinderwagen, Rollstuhlfahrende und Menschen mit Gehhilfen. Rechne also jederzeit damit, kurz umzuparken oder Platz zu machen. Ein respektvoller Umgang miteinander ist die Basis für ein gutes Miteinander im Verein. Wir danken dir für dein Verständnis und deine Rücksichtnahme – so bleiben unsere Wege für alle nutzbar und in gutem Zustand!
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Wie groß darf die Laube sein?In ganz Deutschland – also auch in Reinbek – gilt das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Demnach darf Deine Laube inklusive überdachtem Freisitz eine Grundfläche von max. 24 m² haben (§ 3 BKleingG). Höhe: Die Laube muss eingeschossig und in „einfacher Ausführung“ sein. Sie darf ca. 3,5 m maximale Firsthöhe beziehungsweise ca. 2,6–3,5 m Gesamthöhe je nach Dachform haben Freisitz: Ein überdachter Sitzplatz kann Teil der 24 m² sein – Dachüberstände nur dann nicht, wenn sie allein dem Regenschutz dienen und nicht als Terrasse genutzt werden Falls Du zusätzlich z. B. Geräteschuppen, Gewächshaus oder Kinderhaus planst: Diese gelten gesondert und sind ebenfalls reglementiert (z. B. max. 2–12 m² Fläche bei Gewächshäusern etc.) Bestandsschutz: Lauben, die vor Inkrafttreten des BKleingG (1. April 1983) rechtmäßig größer errichtet wurden, dürfen in dieser Form bleiben. Für neue Bauten gelten jedoch strikt die 24 m² Genehmigung: Schriftliche Zustimmung des Vereins vor dem Bau notwendig
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Warum Spültoiletten im Kleingarten nicht erlaubt sind?Trenntoiletten im Garten – sauber, umweltfreundlich und erlaubt! In Kleingartenanlagen sind fest installierte Spültoiletten mit Wasser- und Abwasseranschluss nicht gestattet! Der Grund liegt im Bundeskleingartengesetz sowie in den Regelungen unseres Landesverbands: Ein Kleingarten dient der Erholung und dem Anbau – nicht dem dauerhaften Wohnen. Ein Abwasseranschluss würde diesen Rahmen sprengen und ist zudem mit hohen Kosten und Umweltauflagen verbunden. Die Lösung: Trenntoilette mit Trockeneinstreu Eine Trenntoilette ist eine einfache, geruchsarme und umweltfreundliche Alternative. Sie benötigt kein Wasser, keinen Strom und keinen Abwasseranschluss – und ist damit rechtlich zulässig und ökologisch sinnvoll. So funktioniert’s: Urin und Feststoffe werden durch einen Einsatz im WC getrennt aufgefangen. Nach jedem „Geschäft“ wird Trockeneinstreu wie Sägespäne, Hanfhäcksel oder Kokosfasern hinzugegeben. Das sorgt für Geruchshemmung und hygienische Lagerung. Der Urin wird in einem Kanister gesammelt, die Feststoffe in einem Eimer – beide können später sicher entsorgt werden. Vorteile auf einen Blick: Kein Wasserverbrauch Spart Ressourcen, ideal bei Wasserknappheit Kein Abwasser Umweltfreundlich & gesetzeskonform Geruchsarm Einstreu und Lüftung verhindern unangenehme Gerüche Kostengünstig Kein Anschluss, keine Gebühren, einfache Entsorgung Einfach zu bauen Mit Holzrahmen, Eimern & Trenneinsatz auch als Selbstbau möglich Kompostierbar Feststoffe können – nach Lagerung – auf dem Kompost landen Was bei der Nutzung zu beachten ist: Urin darf nicht ins Erdreich gelangen! Er muss gesammelt und entweder als Dünger verwendet (stark verdünnt!) oder über den Hausabfluss entsorgt werden. Die Feststoffe sollten mehrere Monate lagern, bevor sie ggf. kompostiert werden – oder können über den Restmüll entsorgt werden. Bitte regelmäßig reinigen, und bei Bedarf natürliche Geruchsfilter (z. B. Aktivkohle, Lüftungsrohr) einsetzen. Unsere Empfehlung für den Verein: Wir ermutigen alle Gartenfreunde, auf Trenntoiletten mit Trockeneinstreu umzusteigen. Wer bereits eine nutzt, hilft aktiv mit, unsere Anlage umweltgerecht und zukunftsfähig zu gestalten. Wer Fragen zum Bau oder zur Nutzung hat, kann sich gern an den Vorstand oder die Obmänner wenden. Gerne helfen wir euch mit Bauanleitungen, Bezugsquellen oder Erfahrungswerten aus dem Verein.
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Warum dürfen keine festen Rohrverbindungen an den Wasserhähnen installiert werden?Zum Schutz unseres Trinkwassers ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass jede Wasserentnahmestelle mit einem Rückflussverhinderer (z. B. Rückschlagventil) ausgestattet ist. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verpflichtet alle Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen dazu, das Trinkwasser vor Verunreinigungen aus dem Leitungssystem zu schützen. Besonders gefährlich sind sogenannte „Rückflüsse“ oder „Rücksaugungen“, bei denen verunreinigtes Wasser – z. B. aus Schläuchen, Regentonnen oder Becken – in die Trinkwasserleitung zurückgesogen werden kann. Das passiert z. B. durch Druckabfall oder Sogeffekte im Leitungssystem. Deshalb ist es laut DIN EN 1717 und der Trinkwasserverordnung nicht erlaubt, feste Rohrverbindungen an den Wasserhähnen zu montieren, die keine Absicherung gegen Rückfluss enthalten. Erlaubt sind nur Schlauchanschlüsse mit vorgeschriebenem Rückflussverhinderer – idealerweise fest am Wasserhahn angebracht (z. B. integrierte Systemtrenner oder Sicherungsventile). Unsere Wasserwarte achten regelmäßig auf die Einhaltung dieser Vorgaben und sind berechtigt, unzulässige Anschlüsse entfernen zu lassen oder den Wasseranschluss zu sperren, bis die Situation behoben ist. Das dient dem Schutz aller Gärten im Verein und dem umliegenden Wohn- & Industriegebiet – denn Keime oder chemische Rückstände können sich über die Leitung auch in andere Wasserkreisläufe ausbreiten. Wichtig für alle Mitglieder: Keine festen Rohrverbindungen vom Hahn in die Parzelle Kein dauerhaft verschraubter PE-Schlauch ohne Trennung Immer Rückflussverhinderer (Systemtrenner) verwenden Ihr seid euch unsicher? Fragt gerne bei den Wasserwarten unter wasser@kgv-reinbek.de nach.
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Was tun bei Wespen im Garten?Wespen stehen unter Naturschutz! Viele Wespenarten – auch die häufigen wie Deutsche Wespe und Gemeine Wespe – sind gesetzlich geschützt (§ 39 BNatSchG). Das bedeutet für Dich: Ein Nest darf nicht einfach entfernt, beschädigt oder zerstört werden! Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. Erlaubt ist eine Entfernung nur dann, wenn: eine konkrete Gefährdung vorliegt (z. B. bei Allergien, Kleinkindern oder Nest direkt am Sitzplatz/Haustür), und/oder das Nest nicht umgesiedelt werden kann, und das Ganze durch eine Fachkraft oder mit Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgt. Was kannst Du tun? 1. Ruhe bewahren. Wespen sind in der Regel friedlich, solange man ihr Nest nicht stört. 2. Abstand halten. Keine hektischen Bewegungen, nicht am Nest rütteln oder herumsprühen. 3. Beobachten: Wo befindet sich das Nest? Ist eine Gefahr für Menschen gegeben (z. B. direkt am Weg, Sitzplatz, Kinderspielbereich)? Liegt eine Allergie vor? 4. Sprich uns im Vorstand gern an: Wir helfen dir bei der Einschätzung der Lage Alternativ: Kontaktiere eine Fachfirma für Schädlingsbekämpfung oder die Untere Naturschutzbehörde (z. B. beim Kreis oder Umweltamt) Bitte nicht selbst Hand anlegen: Kein Feuer, kein Gift, kein Spray! Selbstversuche sind nicht nur gefährlich, sondern auch verboten.
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Was besagt die Drittelregel?Die Drittelregel (auch „Drittelregelung“) ist ein zentrales Prinzip im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und damit auch in vielen Kleingartenvereinen wie KGV Reinbek e.V. verankert. Sie besagt: Ein Drittel der Gartenfläche muss für den Anbau von Gemüse und Obst genutzt werden. Ein Drittel dient der Baulichkeit – also Laube, Wege, Terrasse, Kompostplatz o. Ä. Ein Drittel darf der Erholung dienen – z. B. mit Rasen, Zierpflanzen, Biotopen, Sträuchern usw. Warum ist das wichtig? Das BKleingG schützt die Gartenanlagen und verhindert z. B. spekulative Nutzung oder zu hohe Pachten. Wenn sich ein Verein an diese Drittelregel hält, kann er den rechtlichen Status als Kleingartenanlage beibehalten – und damit auch günstige Pacht, baurechtliche Erleichterungen und Gemeinnützigkeit erhalten. Für Dich heißt das konkret: Unsere Gartenordnung enthält eine entsprechende Drittelregel. Mit eurer Pachtvertragsunterschrift habt ihr euch verpflichtet, sie einzuhalten. Wird sie verletzt, kann der Vorstand euch vorab auffordern, den Zustand zu korrigieren – andernfalls folgen Abmahnungen oder im schlimmsten Fall Pachtvertragskündigung. Wichtig: Wenn ihr die Drittelregel befolgt, bleibt euer Garten auch langfristig rechtlich und wirtschaftlich geschützt. Was kannst Du aktiv tun: Mach Dir einen Plan oder eine Skizze: Nutzfläche, Bebauung, Erholungsbereich sollte je etwa 1/3 der Gesamtfläche ausmachen. Nutzt die Vereinsbegehungen zur Rückmeldung – das ist kein persönlicher Vorwurf, sondern ein Schutz für alle! Kommuniziert bei Unsicherheiten offen mit dem Vorstand – viele Probleme lassen sich im Vorfeld kläre
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Welche Pflichten habe ich als Pächter?Ein Kleingarten ist ein Ort zum Entspannen, Gärtnern und Wohlfühlen – für dich, aber auch für deine Nachbarn. Damit das Miteinander funktioniert, gibt es ein paar einfache Regeln, die für alle Pächter*innen im Gartenverein Reinbek verbindlich sind: Pflege und Schnittarbeiten Hecken, Bäume und Sträucher sind regelmäßig zu schneiden – spätestens im Spätsommer sollte alles in Form gebracht sein. Halte Wege und angrenzende Parzellen frei von überwuchernden Pflanzen und überhängenden Ästen. Obstbäume sollten fachgerecht gepflegt werden – bei Unsicherheiten hilft gern der Vorstand oder ein erfahrener Gärtner weiter. Rücksicht auf die Nachbarn Ruhezeiten sind einzuhalten: In der Regel werktags ab 20 Uhr, sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Laute Geräte wie Rasenmäher oder Häcksler bitte nur zu den erlaubten Zeiten verwenden. Keine offenen Feuer oder lauten Partys ohne Rücksprache – Rücksicht geht vor. Ordnung & Sauberkeit Müll gehört nicht in die Natur – bitte selbst entsorgen. Kompostieren ist ausdrücklich erlaubt – aber bitte ohne Fleisch, Brot oder gekochte Speisereste. Drittelregelung beachten Dein Garten soll zu 1/3 Obst- oder Gemüseanbau, zu 1/3 Erholung (z. B. Sitzplatz, Rasen, Laube) und zu 1/3 Ziergarten genutzt werden – so wie es die Kleingartenordnung vorsieht. Regelmäßige Begehungen Der Vorstand führt einmal jährlich eine Gartenbegehung durch. Dabei werden Pflegezustand, Einhaltung der Drittelregelung und allgemeine Ordnung kontrolliert. Auch werden Kontaktdaten abgeglichen und aktuelle Hinweise gegeben. Was nicht erlaubt ist Dauerhaftes Wohnen, Gewerbe, Tierhaltung (außer Kaninchen oder Hühner in kleinen Mengen) oder große Pools sind nicht gestattet. Bauliche Veränderungen an Laube oder Garten dürfen nur nach Genehmigung durchgeführt werden. Noch Fragen? Wenn du unsicher bist, frag lieber nach – der Vorstand und die Obmänner helfen gern weiter. Gemeinsam halten wir unseren Verein schön, lebendig und im Einklang mit der Natur.
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Wozu gibt es die Gemeinschaftsarbeit?Die Gemeinschaftsarbeit im Kleingartenverein ist kein Selbstzweck – sie ist das Herzstück des Miteinanders. Und ganz ehrlich: Ohne sie würde der Verein langsam verkommen. Hier die wichtigsten Gründe, warum es sie gibt – und warum sie sinnvoll ist: Pflege der Gemeinschaftsflächen Wege, Zäune, Hecken, Parkplätze, Vereinshaus, Vereinslaube, … all das gehört niemandem alleine, sondern uns allen. Ohne regelmäßige Gemeinschaftsarbeit würde alles schnell verwildern oder verfallen. Solidarität und Fairness Alle profitieren vom gepflegten Vereinsgelände, also ist es nur fair, dass alle ihren Teil beitragen. Die Gemeinschaftsarbeit sorgt dafür, dass Lasten gerecht verteilt werden – statt dass ein kleiner Kreis immer alles macht. Förderung der Gemeinschaft Beim gemeinsamen Hecke schneiden, Wege kehren oder Laube streichen lernst Du die anderen Gärtner*innen kennen. Gerade für neue Mitglieder ist das ein super Weg, Anschluss zu finden und sich im Verein zu vernetzen. Identifikation mit dem Verein Wer mit anpackt, fühlt sich verantwortlich und zugehörig. Gemeinschaftsarbeit ist kein Strafdienst, sondern eine Art, sich einzubringen – und mitzugestalten, wie der Garten aussieht. Im Bundeskleingartengesetz ist die „gemeinnützige Nutzung“ vorgeschrieben – dazu gehört auch das Engagement für den Verein. In unserer Satzunge ist Gemeinschaftsarbeit verpflichtend geregelt – bei Nichtteilnahme wird jeweils eine Ersatzleistung in Höhe von 50 € erhoben.
Du hast eine Frage die dich beschäftigt, aber es gibt dazu hier noch keine Antwort?
Lass es mich wissen unter: karo2@kgv-reinbek.de
Ich kümmere mich um die Antwort!
Besten Gruß Thomas
PS: Ich arbeite zur Zeit bereits an folgenden Themen:
Allgemeines
Mitgliedschaft, Öffnungszeiten, allg. Regeln - Satzung online einsehbar, Zeitung Gartenfreund digital, Vereinshaus mieten, Anträge einreichen (und abstimmen lassen)
Gartenpraxis
Kompost, Wasseranschluss, Wasserzähler, Regenwasser, Nützlinge
Bauliches
...
Pflichten
Kontrollen, Abmahnungen, Hecken, Säuberung der Regenwassersammler
Technisches
Solaranlage, Strom aus Batterie
Ausstattung & Infrastruktur
Gemeinschaftsgeräte (z. B. Schubkarren, Rasenmäher), Leihgeräte & Lagerplätze, Vereinslaube / Stromkasten-Zugang
Wasser/Abwasser, Zählerstandsmeldung, Brauchwasseranlagen